Menschenrechte im Islam

Die "Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam" ist komplett der Scharia unterstellt und predigt die Unterwerfung unter Allah. Sie ist eine Anleitung zur Unterdrückung von Frauen und Nichtmuslimen und somit strikt abzulehnen.

Artikel 1:
a) Alle Menschen bilden eine Familie, deren Mitglieder durch die Unterwerfung unter Gott vereint sind und alle von Adam abstammen. Alle Menschen sind gleich an Würde, Pflichten und Verantwortung; und das ohne Ansehen von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, Religion, politischer Einstellung, sozialem Status oder anderen Gründen. Der wahrhafte Glaube ist die Garantie für das Erlangen solcher Würde auf dem Pfad zur menschlichen Vollkommenheit.
b) Alle Menschen sind Untertanen Gottes, und er liebt die am meisten, die den übrigen Untertanen am meisten nützen, und niemand ist den anderen überlegen, außer an Frömmigkeit oder guten Taten.

Artikel 2:
a) Das Leben ist ein Geschenk Gottes, und das Recht auf Leben wird jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des einzelnen, der Gesellschaft und der Staaten, dieses Recht vor Verletzung zu schützen, und es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.
b) Es ist verboten, Mittel einzusetzen, die zur Vernichtung der Menschheit führen.
c) Solange Gott dem Menschen das Leben gewährt, muß es nach der Scharia geschützt werden.
d) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia vorge-schriebener Grund vorliegt.

Artikel 3:
a) Bei Einsatz von Gewalt und im Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung ist es nicht erlaubt, am Krieg Unbeteiligte wie Alte, Frauen und Kinder zu töten. Verwundete und Kranke haben das Recht auf medizinische Versorgung; Kriegsgefangene haben das Recht auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung. Es ist verboten, Leichen zu verstümmeln. Es besteht die Pflicht, Kriegsgefangene auszutauschen und für die Familien, die durch die Kriegsumstände auseinandergerissen wurden, Besuche oder Zusammenkünfte zu ermöglichen.
b) Es ist verboten, Bäume zu fällen, Ernten oder Viehbestand zu vernichten und die zivilen Gebäude und Einrichtungen des Feindes durch Beschuß, Sprengung oder andere Mittel zu zerstören.

Artikel 4:
Jeder Mensch hat das Recht auf die Unverletzlichkeit und den Schutz seines guten Rufs und seiner Ehre zu Lebzeiten und auch nach dem Tod. Staat und Gesellschaft müssen seine sterblichen Überreste und seine Grabstätte schützen.

Artikel 5:
a) Die Familie ist die Keimzelle der Gesellschaft, und die Ehe ist die Grundlage ihrer Bildung. Männer und Frauen haben das Recht zu heiraten, und sie dürfen durch keinerlei Einschränkungen aufgrund der Rasse, Hautfarbe oder Nationalität davon abgehalten werden, dieses Recht in Anspruch zu nehmen.
b) Die Gesellschaft und der Staat müssen alle Hindernisse, die einer Ehe im Wege stehen, beseitigen und die Eheschließung erleichtern. Sie garantieren den Schutz und das Wohl der Familie.

Artikel 6:
a) Die Frau ist dem Mann an Würde gleich, sie hat Rechte und auch Pflichten; sie ist rechtsfähig und finanziell unabhängig, und sie hat das Recht, ihren Namen und Ihre Abstammung beizubehalten.
b) Der Ehemann ist für den Unterhalt und das Wohl der Familie verantwortlich.

Artikel 7:
a) Von Geburt an hat das Kind Anspruch darauf, daß seine Eltern und die Gesellschaft für seine richtige Pflege und Erziehung und für seine materielle, hygienische und moralische Versorgung Sorge tragen. Das Kind im Mutterleib und die Mutter genießen Schutz und besondere Fürsorge.
b) Eltern und Personen, die Elternsteile vertreten, haben das Recht, für ihre Kinder die Erziehung zu wählen, die sie wollen, vorausgesetzt, daß sie dabei das Interesse und die Zukunft der Kinder rnitberücksichtigen und daß die Erziehung mit den ethischen Werten und Grundsätzen der Scharia übereinstimmt.
c) In Einklang mit den Bestimmungen der Scharia haben beide Elternteile bestimmte Rechtsansprüche gegenüber ihren Kindern; und Verwandte haben Rechtsansprüche gegenüber ihren Nachkommen.

Artikel 8:
Jeder Mensch hat das Recht auf Rechtsfähigkeit als eine rechtliche und auch moralische Verpflichtung. Sollte er die Rechtsfähigkeit einbüßen oder nur eingeschränkt genießen, so wird er von seinem Vormund vertreten.

Artikel 9:
a) Das Streben nach Wissen ist eine Verpflichtung, und die Gesellschaft und der Staat haben die Pflicht, für Bildungsmöglichkeiten zu sorgen. Der Staat muß sicherstellen, daß Bildung verfügbar ist und daß im Interesse der Gesellschaft ein vielfältiges Bildungsangebot garantiert wird. Die Menschen müssen die Möglichkeit haben, sich mit der Religion des Islams und den Dingen der Welt zum Wohle der Menschheit auseinanderzusetzen.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf eine sowohl religiöse als auch weltliche Erziehung durch die verschiedenen Bildungs- und Lehrinstitutionen. Dazu zählen die Familie, Schule, Universitäten, die Medien usw. Alle zusammen sorgen sie ausgewogen dafür, daß sich seine Persönlichkeit entwickelt, daß sein Glaube an Gott gestärkt wird und daß er sowohl seine Rechte wahrnimmt als auch seine Pflichten beachtet.

Artikel 10:
Der Islam ist die Religion der reinen Wesensart. Es ist verboten, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren.

Artikel 11:
a) Der Mensch wird frei geboren, und niemand hat das Recht, ihn zu versklaven, zu demütigen, zu unterdrücken oder ihn auszubeuten. Unterwerfung gibt es nur unter Gott, den Allmächtigen.
b) Kolonialismus jeder Art ist eine der schlimmsten Formen der Sklaverei. Deshalb ist er absolut verboten. Völker, die unter dem Kolonialismus leiden, haben das volle Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung. Es ist die Pflicht aller Staaten und Völker, den Kampf der Kolonialvölker für die Abschaffung aller Formen von Kolonialismus und Besatzung zu unterstützen, und alle Staaten und Völker haben das Recht, ihre unabhängige Identität zu wahren und die Kontrolle über ihren Reichtum und ihre natürlichen Ressourcen selber auszuüben.

Artikel 12:
Jeder Mensch hat innerhalb des Rahmens der Scharia das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnortes, entweder innerhalb oder außerhalb seines Landes. Wer verfolgt wird, kann in einem anderen Land um Asyl ersuchen. Das Zufluchtsland garantiert seinen Schutz, bis er sich in Sicherheit befindet, es sei denn, sein Asyl beruht auf einer Tat, die nach der Scharia ein Verbrechen darstellt.

Artikel 13:
Der Staat und die Gesellschaft garantieren jedem arbeitsfähigen Menschen das Recht auf Arbeit. Jeder kann frei die Arbeit wählen, die ihm am besten entspricht und die sowohl seinen Interessen als auch denen der Gesellschaft dient. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Schutz und Sicherheit sowie auf alle anderen sozialen Garantien. Ihm darf weder eine Arbeit zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigt, noch darf er in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt, ausgebeutet oder geschädigt werden. Er hat - ohne jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Anspruch auf gerechten und unverzüglich zu zahlenden Lohn für seine Arbeit, und er hat Anspruch auf Gewährung von Urlaub und auf verdiente Beförderung. Vom Arbeitnehmer seinerseits wird erwartet, daß er seine Arbeit gewissenhaft und genau verrichtet. Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Uneinigkeit in irgendeinem Punkt, so greift der Staat ein, um den Streit beizulegen und die Mißstände zu beseitigen, die Rechte zu bestätigen und der Gerechtigkeit unvoreingenommen Geltung zu verschaffen.

Artikel 14:
Jeder Mensch hat das Recht auf rechtmäßige Einkünfte, sofern sie nicht durch Monopolisierung, Betrug oder Schaden für sich oder andere erzielt wurden. Wucher (riba) ist absolut verboten.

Artikel 15:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf rechtmäßig erworbenes Eigentum, und jeder hat Anspruch auf die Besitzrechte ohne Nachteil für sich selber, andere oder die Gesellschaft im allgemeinen. Enteignung ist verboten, außer wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und unverzüglich eine gerechte Entschädigung gezahlt wird.
b) Konfiszierung und Beschlagnahme von Eigentum ist verboten, außer wenn eine gesetzlich definierte Notwendigkeit vorliegt.

Artikel 16:
Jeder hat das Recht, den Erfolg seiner wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen oder technischen Arbeit zu genießen und die sich daraus herleitenden moralischen und materiellen Interessen zu schützen, vorausgesetzt, daß die Werke nicht den Grundsätzen der Scharia widersprechen.

Artikel 17:
a) Jeder Mensch hat das Recht, in einer sauberen Umgebung zu leben, fern von Laster und moralischer Korruption, in einer Umgebung, die seiner Entwicklung förderlich ist. Es ist Aufgabe des Staates und der Gesellschaft im allgemeinen, dieses Recht zu gewährleisten.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Versorgung und auf alle öffentlichen Leistungen, die der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbringen kann.
c) Der Staat sichert dem einzelnen das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, so daß er in der Lage ist, seine Bedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung, medizinische Versorgung und alle anderen grundlegenden Bedürfnisse.

Artikel 18:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Sicherheit, auf Sicherheit seiner Religion, seiner Angehörigen, seiner Ehre und seines Eigentums.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf eine Privatsphäre, zu Hause, in der Familie und in bezug auf sein Vermögen und sein privates Umfeld. Es ist verboten, ihn zu bespitzeln, zu überwachen oder seinen guten Ruf zu beschmutzen. Der Staat muß den Bürger vor willkürlicher Beeinträchtigung schützen.
c) Die Unverletzlichkeit der Privatwohnung wird gewährleistet. Das Betreten einer Privatwohnung darf nicht ohne die Erlaubnis der Bewohner oder auf irgendeine ungesetzliche Art geschehen. Die Wohnung darf weder verwüstet noch beschlagnahmt werden, noch dürfen die Bewohner mit Gewalt vertrieben werden.

Artikel 19:
a) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt keinen Unterschied zwischen Herrscher und Untertan.
b) Jeder Mensch hat das Recht, sich an die Gerichte zu wenden.
c) Die Haftpflicht ist im allgemeinen an die Person gebunden.
d) Über Verbrechen oder Strafen wird ausschließlich nach den Bestimmungen der Scharia entschieden.
e) Ein Angeklagter gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld in einem fairen Gerichtsverfahren erwiesen ist, und er muß sich umfassend verteidigen können.

Artikel 20:
Es ist verboten, jemanden ohne legitimen Grund zu verhaften, seine Freiheit einzuschränken, ihn zu verbannen oder zu bestrafen. Es ist verboten, jemanden körperlich oder seelisch zu foltern, ihn zu demütigen oder grausam oder entwürdigend zu behandeln. Ebenso ist es verboten, an einem Menschen ohne dessen Einwilligung oder ohne akute Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben medizinische oder wissenschaftliche Versuche zu unternehmen. Desgleichen ist es verboten, Notstandsgesetze zu verabschieden, durch die ein solches Vorgehen gerechtfertigt würde.

Artikel 21:
Geiselnahme in jeder Form und ganz gleich zu welchem Zweck ist ausdrücklich verboten.

Artikel 22:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt.
b) Jeder Mensch hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen zu warnen.
c) Information ist lebensnotwendig für die Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dafür eingesetzt und mißbraucht werden, die Heiligkeit und Würde der Propheten zu verletzen, die moralischen und ethischen Werte auszuhöhlen und die Gesellschaft zu entzweien, sie zu korrumpieren, ihr zu schaden oder ihren Glauben zu schwächen.
d) Es ist verboten, nationalistischen oder doktrinären Haß zu schüren oder irgend etwas zu tun, das in irgendeiner Weise zu Rassendiskriminierung führen könnte.

Artikel 23:
a) Autorität bedeutet Verantwortung; es ist deshalb absolut verboten, Autorität zu mißbrauchen oder böswillig auszunutzen. Nur so können die grundlegenden Menschenrechte garantiert werden.
b) Jeder Mensch hat das Recht, sich direkt oder indirekt an der Verwaltung der Staatsangelegenheiten in seinem Land zu beteiligen. Er hat auch das Recht, in Einklang mit den Bestimmungen der Scharia ein öffentliches Amt zu bekleiden.

Artikel 24:
Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt wurden, unterstehen der islamischen Scharia.

Artikel 25:
Die islamische Scharia ist die einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung.

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